• Hallo - ab sofort gibt es hier eine neue Forensoftware - und die Registrierung klappt auch wieder. Die Installation ist frisch - daher seht mir nach, wenn noch nicht alles funktioniert und vielleicht manches noch fehlt. Das wird noch :) Gruß Markus Admin
  • Moin, ich weise nochmals darauf hin, dass ich alle Registrierungen MANUELL freischalte, da 99% der Anmeldeversuche von Spammern oder Robots versucht werden. Nachdem heute wieder ein User nicht warten konnte und mir gleich unterstellte, wir wollten ihn hier nicht haben, schreibe ich das nochmals und bitte um Beachtung. Ich habe hier aktuell gut zu tun und bin nicht immer im Forum unterwegs, es kann durchaus mal 2-3 Tage dauern, bis ich die (teilweise bis zu 100) Registrierungswünsche sortiere und freischalte. Das steht aber eigentlich auch im Text, den man bei der Registrierung lesen sollte und auch bestätigt.. Gruß Markus

PMR Funktechnik in SEM 52 A verbauen

Vermutlich, ich schreibe das jetzt aber ohne mir die einschlägigen Normen durchgelesen zu haben, kann man die Gehäusesache in den selben Topf werfen wie die Antennengeschichte. Vielleicht mit Ausnahme der Pflicht ein gültiges CE Label äußerlich sichtbar anzubringen

- Es gibt vermulich keine Vorschrift, die vorschreibt, dass nur ein bestimmtes Gehäuse zu verwenden ist. Genauso wie es keine Norm (mehr) gibt, die eine fixierte Antenne vorschreibt.
- Die CE Prüfung bezieht sich auf EN Norm xy, und verweist darauf, dass das Gerät in einem nach der EN Norm genau definierten Zustand begutachtet wurde.
- Jegliche Änderung könnte die Prüfergebnisse verfälschen.
- Ob die EN Norm Gesetzeskraft (hinsichtlich Ihrer Anwendung zur Begründung eine Verstoßes gegen das FTEG als "Strafnebengesetz" hat, was die Voraussetzung für die Strafbarkeit der Handlung wäre, ist mehr als zweifelhaft.) Ohne diese Argumentationskette TKG/FTEG+EN Norm ist keine Strafbarkeit gegeben. Mit Anwendung der EN Norm ist der Grundsatz "nulla poene sine lege" über die Bestimmtheitsnorm verletzt. Soll bedeuten: Wenn eine Tat strafbar sein soll, muß das klar und deutlich in einem Gesetz geregelt sein. Das Gesetz kann auf eine Verordnung verweisen, die auf Durchführungsnormen u.s.w. All das muß für den Bürger nachvollziehbar im BAnz in deutscher Sprache veröffentlicht worden sein. Das fand bei der EN Norm m.W. nicht statt.

Hilft das jetzt weiter? Nein... Weil es noch nie ein Normenkontrollverfahren diesbezüglich gab. Es gab sicherlich Verurteilungen auf unterer Ebene, aber diese Gerichte dürfen keine Normenkontrolle durchführen. Ich bin sicher am Ende würde sich herausstellen dass die EN Norm der Bestimmtheitsregel nicht genügt. Nur brauchste viel Geld um zu einem Gericht durchzudringen, dass ebendieses überprüfen darf.

Mein Rat: Frage solange bei Behörden rum, bis Dir eine davon eine Antwort gibt, mit der Du leben kannst "Darf ich das defekte Plastikgehäuse eines Funkgerätes gegen ein typfremdes, jedoch passendes Gehäuse ersetzen?). Darauf berufst Du Dich dann im Sinne von "Verbotsirrtum" (§17 StGB). Dann bleibt der Normenkontrollweg erspart und Du bist dennoch aus der Geschichte raus.

-> Das war keine Rechtsberatung. Nur ein Tipp.
 
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Nu hat ich schon das Portemonnaie gezogen und wollt für die Rechtsberatung zahlen :D

Mal im Ernst, es deckt sich teilweise mit meinen Informationen. Ich las irgendwo auch mal, das die Antenne nicht mehr fest sein muss. Auch dass das CE Zeichen (usw.) nur bescheinigt, dass das Funkgerät im Auslieferungszustand den geltenden Bestimmungen entspricht. Tut es dies nicht, haftet der Hersteller. Verändere ich technisch das Funkgerät, so hafte ich - sollten die Bestimmungen nicht mehr eingehalten werden. Oder anders: Die Haftung geht vom Hersteller auf mich über. So las ich das mal. Ähnlich verstehe ich einige Teile deines Postings.
Wäre dies der Fall, gibt es gar kein Problem mehr. Nur noch, meine fehlenden technischen Grundfertigkeiten :D

Gruß
Basti aka fühlt sich grad wie ein Jurist :p
 
Nu hat ich schon das Portemonnaie gezogen und wollt für die Rechtsberatung zahlen :D

Den blöden Zusatz hab ich leider nicht ohne Grund gemacht. Ohne ihn könnte in dieser Ausführlichkeit §1(1) S.1 RBerG greifen und mich jemand, der glaubt ihm gehen dadurch potentielle Mandanten verloren, zur Kasse bitten. Leider schon vorgekommen. Zum Glück nicht bei mir.

So lächerlich es klingen mag. Aber in Bananistan darf jemand einem Fremden nicht einfach einen rechtlichen Rat geben, z.B. wenn er ein Verfahren in gleicher Sache schonmal betrieben hat. Das ist nur bestimmten Personengruppen oder in einem Mandantschaftverhältnis zulässig. Offiziell begründet wird das mit dem Schutz des Bürgers, da ein falscher Rat negative Folgen haben kann. Inoffiziell ist klar dass es dabei um Lobbypolitik geht.

Das mit dem CE Zeichen ist ein Dilemma. Ein Gerät das elektromagnetische Strahlung aussendet muß zugelassen sein. Die Zulassung muß beim Betrieb nachgewiesen werden. Früher waren das die Typprüfungen der FTZ, ZZF u.s.w. Nur mit dem Aufkleber war der Betrieb gestattet. Inzwischen reicht es wenn der Hersteller die Konfirmität bescheinigt. Sichtbares Zeichen am Endgerät ist die CE Kennzeichnung. Auch heute noch muß diese Kennzeichnung kontrollfähig sein. Also irgendwo angebracht wo man es findet. Ein Betrieb ohne FTZ, CE u.s.w ist nicht zulässig. Ausnahme: Funkamateur, BW, Reparaturbetrieb, gibt noch ein paar.

Funkamateur biste nicht. Also muß auch bei Deinem Gerät der Aufkleber drauf sein. Das wäre anders wenn es jetzt nur sowas wie ein Netzteil wäre. Da gibt es keine Vorschrift für Otto Normal zur Kennzeichnung. Du darfst ein selbergebautes Netzteil auch ohne Zulassungszeichen betreiben, nur für den gewerbliche Hersteller/Importeur ist das CE Label bindend.

Das ist bei Funkgeräten aber anders. Ein Funkgerät ist nur mit Zulassungszeichen legal zu betreiben. Sogar nur mit Zulassungszeichen legal zu besitzen, wenn es nach Jahr ???? produziert wurde.

Fazit: Du müsstest es vom original Gerät abziehen falls möglich und auf das neue Case kleben. Sollte sich jetzt aber rausstellen, dass Deine Modifikation die alte Konfirmitätserklärung zum Erlöschen gebracht hat, ist das Umkleben dem Fälschen einer Privaturkunde gleichzusetzen.

Auch das war keine Rechtsberatung ;-)

P.S.: Kennste den Satz: "Legal, Illegal, Scheißegal....". Solange man keinen anderen stört/schädigt. Denke Du verstehst was ich meine ;-)
 
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nun, halten wir fest: Es war ein kleiner parodierender Scherz. ;)

Was würdest du zu meiner Annahme sagen? Liege ich hier richtig, oder habe ich dein Posting völlig falsch verstanden und die anderen Forenpostings in div. anderen Foren falsch?
 
Falls Du mit Deiner Annahme die Antennengeschichte meinst: Ja, das hast Du richtig verstanden. Das Ding muß nicht mehr zwingend fest verbunden sein. Ein Hersteller könnte ein Gerät mit abnehmbarer Antenne auf den Markt bringen, und die Konfirmität bescheinigen.

Jedoch wird der Hersteller eine Prüfung nach der angesprochenene EN Norm durchführen. Und die hierfür üblicherweise angewendete Norm enthält, wenn ich recht informiert bin, noch eine fest verbundene Antenne (Hörensagen, hab die Norm nie gelesen). Vermutlich weil die EN Norm zu einer Zeit geschaffen wurde als die Antenne noch fest sein musste. Natürlich hat die Verbindungsart keinerlei Auswirkung auf die Aussendungen. Also müsste man aus dem nachträglichen Wegfall der Festantennepflicht wohl schließen, dass man das Gerät auch mit abnehmbarer Antenne (mindestens der original Antenne) nutzen darf.

So wird Dir das vermutlich auch die BNetzA mitteilen. Aber weil man hier über die eigene Courage erstaunt ist, kommt dann halt noch der Zusatz mit der Prüfung nach EN Norm.

Und das Ergebnis, ob es denn nun wirklich erlaubt ist, kann am Ende nur der Gesetzgeber bzw. das BGH entscheiden. Nur bei den beiden ist die Entscheidung dann auch für alle Gerichte binden. Tun se' aber nicht, weil m.W. kein Verfahren anhängig.

Also weiß keiner was nun wirklich erlaubt ist und was nicht.

Man kann das vielleicht mit schnellem Fahren vergleichen. In einem Land in dem nur 130 zulässig ist, wird ein Auto das technisch 200 fahren kann zugelassen. Jetzt fällt die Begrenzung auf 130 km/h weg. Darf man jetzt mit dem Auto, das national nie für 200 sicherheitstechnisch getestet wurde auch 200 km/h fahren? Antwort: Ja und nein. Strafrechtlich wohl kein Problem. Geschieht ein Unfall der mit der schnelleren Fahrt in Verbindung steht, wird Dir die Versicherung aber vorwerfen dass es verantwortungslos ist mit einem solchermaßen ungetesteten Auto so schnell zu fahren. Also Teilschuld. Wenn Dir das jetzt alles merkwürdig vorkommt: Dafür ist das Studium da. Danach kommt einem gar nix mehr merkwürdig vor. Der Wahnsinn wird zur Normalität.

Der zweite Ansatz ist die EN Norm mit der Pflicht zur Festantenne ansich gar nicht in Frage zu stellen, lediglich deren Auswirkung hinsichtlich der Strafbarkeit. Wenn Du die EN Norm nicht kennen mußt, weil sie nie bei uns in D veröffentlicht wurde, kann man dem einfachen Nutzer auch kein vorwerfbares Delikt daraus konstruieren. Dann existiert zwar die Pflicht zur Festantenne noch, aber Du gehst, da schuldlos, straffrei aus.
 
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Liege ich, in der Annahme das du Jurist, bist richtig? :mrgreen:

Ich interpretiere es schlussendlich so: Es gibt kurzerhand keinen Referenzfall auf welchen man sich stützen könnte. Klar regelnde Gesetze, die sich auch nur annähernd auf dieses Vorhaben beziehen, auch nicht. Letztlich agiere ich in einer weißlichen Grauzone. Es ist nicht verboten aber auch nicht legal. Ich kann mich nur letztlich auf eine Aussage der Behörde stützen und somit wahrscheinlich straffrei ausgehen.
 
Zu 1: Hab mit dem ersten Staatsexamen aufgehört, da für meinen Dienstposten nur dieses erforderlich war. Und auch nur dieses vom Dienstherrn bezahlt wurde. Aber sogar das ist Jahrzehnte her, ohne jeglichen Bezug in der Zwischenzeit zu Jura. Bin also offiziell kein Volljurist, hab nur das gleiche Studium.

Zu 2: Grauzone: Ja. Vor allem der Teil mit der Aussage der Behörde. Wenn nichts anderes davor greift (also wenn die Frage zur Legalität nicht selbst schon während des Verfahrens positiv festgestellt wird) ist die Aussage einer dafür zuständigen Behörde, auf die Du Dein handeln stützt, Deine "Du kommst aus dem Gefängnis frei" Karte (Monopoly...).

Leider jedoch wird sich die Gebühr für Deinen Anwalt, so Du einen nutzt, sogar mit der "Freikarte" wohl über dem bewegen, was Du an Bußgeld zu zahlen hättest, würdest Du einen OWi Bescheid einfach so akzeptieren. Nur für das eigene Ego macht es einen Unterschied. (Und wohl für den kontrollierenden Beamten, der muß sich dann wenigstens anstrengen um eine positive Antwort der BNetzA einfach so zu ignorieren)
 
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na dann werde ich mal die Antwort der BNetzA abwarten, dürfte ja Montag, oder im laufe der Woche kommen.

Fast vergessen: VIELEN DANK schon mal an alle, die hier geholfen haben!
 
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