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Guest
Rechtliche Rahmenbedingungen für PMR-Geräte sind - soweit mir bekannt ist - in der Verfügung 40/2012 [http://t1p.de/bna4012] der Bundesnetzagentur geregelt.
Dieses Dokument verwirrt mich aber etwas. Es benennt die Mittenfrequenzen der PMR-Kanäle, außerdem die maximale Sendeleistung von 500 mW ERP und die maximale Bandbreite eines jeden Kanals (12,5 kHz für Kanal 1 bis 8). Ferner wird für diesen Frequenzbereich die Norm EN 300 296 benannt, welche für Messverfahren im Störungsfall anzuwenden ist.
Daraus schließe ich, dass eine Aussendung als "legal" bezeichnet werden kann, wenn die oben genannten Parameter unter Verwendung eines dieser Norm entsprechenden Messverfahrens ermittelt und eingehalten werden.
Aber zu den zulässigen Geräten selbst kann ich der Allgemeinverfügung keine weiteren Informationen entnehmen. Vergleiche ich das mit der Allgemeinzuteilung für den CB-Funk, so enthält diese Hinweise, welche Geräte zulässig sind. Für PMR heißt es aber nur ganz allgemein:
"Eine Nutzung zugeteilter Frequenzen darf nur mit Funkanlagen erfolgen, die für den
Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen bzw. gekennzeichnet sind (§
60 Abs. 1 S. 2 TKG)."
Im Prinzip wurde die Bestimmung des § 60 TKG einfach nur per Copy&Paste übernommen. Das ist nicht gerade sehr präzise. Es steht auch nur "für den Betrieb in der BRD vorgesehen [...]" und nicht etwa explizit etwas sinngemäßes wie "für den Betrieb auf PMR-Frequenzen".
Daraus widerum folgere ich, dass ich - entgegen viel strengeren Bestimmungen der Vergangenheit - mittlerweile jedes in Deutschland zugelassene Funkgerät für PMR verwenden kann, solange ich dieses ohne Modifikationen (also ohne technische Eingriffe in das Gerät) auf die für PMR zulässigen Parameter programmieren bzw. einstellen kann. Eine "Typzulassung" oder ähnliches, was gerne durch Foren geistert, scheint es nicht (mehr) zu geben?
Dürfte ich also ein Betriebsfunkgerät oder auch ein Baofeng BF-888s (beides mit CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung und unmodifiziert) auf PMR programmieren und nutzen? Die ca. 0,8 W Ausgangsleistung (PEP) mit den üblicherweise verwendeten Wendelantennen liegen ja garantiert unter den erlaubten 0,5 W ERP.
Welche Bestimmungen habe ich da übersehen? Für die Benennung von Rechtsgrundlagen wäre ich in diesem Zusammenhang sehr dankbar. Das ansonsten überall im Netz zu findende Halbwissen finde ich hier nicht gerade hilfreich.
Dieses Dokument verwirrt mich aber etwas. Es benennt die Mittenfrequenzen der PMR-Kanäle, außerdem die maximale Sendeleistung von 500 mW ERP und die maximale Bandbreite eines jeden Kanals (12,5 kHz für Kanal 1 bis 8). Ferner wird für diesen Frequenzbereich die Norm EN 300 296 benannt, welche für Messverfahren im Störungsfall anzuwenden ist.
Daraus schließe ich, dass eine Aussendung als "legal" bezeichnet werden kann, wenn die oben genannten Parameter unter Verwendung eines dieser Norm entsprechenden Messverfahrens ermittelt und eingehalten werden.
Aber zu den zulässigen Geräten selbst kann ich der Allgemeinverfügung keine weiteren Informationen entnehmen. Vergleiche ich das mit der Allgemeinzuteilung für den CB-Funk, so enthält diese Hinweise, welche Geräte zulässig sind. Für PMR heißt es aber nur ganz allgemein:
"Eine Nutzung zugeteilter Frequenzen darf nur mit Funkanlagen erfolgen, die für den
Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen bzw. gekennzeichnet sind (§
60 Abs. 1 S. 2 TKG)."
Im Prinzip wurde die Bestimmung des § 60 TKG einfach nur per Copy&Paste übernommen. Das ist nicht gerade sehr präzise. Es steht auch nur "für den Betrieb in der BRD vorgesehen [...]" und nicht etwa explizit etwas sinngemäßes wie "für den Betrieb auf PMR-Frequenzen".
Daraus widerum folgere ich, dass ich - entgegen viel strengeren Bestimmungen der Vergangenheit - mittlerweile jedes in Deutschland zugelassene Funkgerät für PMR verwenden kann, solange ich dieses ohne Modifikationen (also ohne technische Eingriffe in das Gerät) auf die für PMR zulässigen Parameter programmieren bzw. einstellen kann. Eine "Typzulassung" oder ähnliches, was gerne durch Foren geistert, scheint es nicht (mehr) zu geben?
Dürfte ich also ein Betriebsfunkgerät oder auch ein Baofeng BF-888s (beides mit CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung und unmodifiziert) auf PMR programmieren und nutzen? Die ca. 0,8 W Ausgangsleistung (PEP) mit den üblicherweise verwendeten Wendelantennen liegen ja garantiert unter den erlaubten 0,5 W ERP.
Welche Bestimmungen habe ich da übersehen? Für die Benennung von Rechtsgrundlagen wäre ich in diesem Zusammenhang sehr dankbar. Das ansonsten überall im Netz zu findende Halbwissen finde ich hier nicht gerade hilfreich.