• Hallo - ab sofort gibt es hier eine neue Forensoftware - und die Registrierung klappt auch wieder. Die Installation ist frisch - daher seht mir nach, wenn noch nicht alles funktioniert und vielleicht manches noch fehlt. Das wird noch :) Gruß Markus Admin
  • Moin, ich weise nochmals darauf hin, dass ich alle Registrierungen MANUELL freischalte, da 99% der Anmeldeversuche von Spammern oder Robots versucht werden. Nachdem heute wieder ein User nicht warten konnte und mir gleich unterstellte, wir wollten ihn hier nicht haben, schreibe ich das nochmals und bitte um Beachtung. Ich habe hier aktuell gut zu tun und bin nicht immer im Forum unterwegs, es kann durchaus mal 2-3 Tage dauern, bis ich die (teilweise bis zu 100) Registrierungswünsche sortiere und freischalte. Das steht aber eigentlich auch im Text, den man bei der Registrierung lesen sollte und auch bestätigt.. Gruß Markus

Frage zur Rechtslage: Afu Funkgerät nur zum mithören ohne Lizenz erlaubt?

L

Lemmi1de

Guest
Erledigt: Frage zur Rechtslage: Afu Funkgerät nur zum mithören ohne Lizenz erlaubt?

Hallo miteinander!

Ich bin dabei für die E Lizenz zu lernen und wollte mir eigentlich einen neuen Funkscanner anschaffen, damit ich ich die diversen Afu-Bänder im Kurzwellenbereich und die örtlichen Relais anhören kann.

Nun hat mir jemand erzählt, warum ich mir nicht gleich ein kleines Amateurfunkgerät kaufe, dann kann ich aktuell mithören und später direkt nach Bestehen der Lizenz gleich loslegen.

Mein Kenntnisstand bisher war, dass man Amateurfunkgeräte zwar besitzen darf, diese aber nicht betriebsbereit halten darf. Sprich sobald man sie angeschlossen und senden könnte, dass man sich dann strafbar macht ohne Lizenz.

Logischerweise wäre ja eine Sendetaste vorhanden und man könnte ohne Probleme senden. Auch wenn man es nur zum mithören nutzen möchte.

Hat sich da was geändert? Ich möchte nichts machen, was ich nicht darf.

Vielleicht weis ja jemand, wo ich es genau nachlesen kann, damit ich auf der sicheren Seite bin.

Ich wollte mich nur erstmal hier erkundigen, bevor ich was falsches mache.
 
Zuletzt bearbeitet:
Du darfst Dir ein Amateurfunkgerät kaufen und auch damit Empfangsbetrieb machen.
Natürlich nur auf den Frequenzen die für die Allgemeinheit bestimmt sind.
Die Sendetaste drücken ist nicht erlaubt.

Also hier in DL ist der Besitz und Empfangsbetrieb erlaubt.
In der Schweiz ist das anders,da darf man nur ein Amateurfunkgerät besitzen und kaufen wenn man eine Lizens nachweist..

Walter
 
Das hört sich schonmal gut an. War aber irgendwann mal anders. Da muss sich dann was geändert haben.

Weisst du zufällig eine Stelle, wo man das nachlesen kann?

Besitz ist mir klar, dass darf man, nur betriebsbereit errichten war mal nicht erlaubt in Deutschland.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ja da war früher mal was mit "in 2 Handgriffen betriebsbereit".

Da musste man Mikrofon und Antenne(oder Netzteil) abmachen.
Das ist aber entfallen.
Die neuesten Gesetze kannst bei der BnetzA nachlesen.

http://www.bundesnetzagentur.de/cln..... Gesendet von meinem SM-G903F mit Tapatalk
 
moin,

du hørst nur. also viel spass.
beim senden lass dich ersma
nicht erwischen. so einfach. :cool:
 
Ich hab nicht vor ohne Lizenz damit zu funken.

Hab jetzt mal BNetzA angeschrieben. Vielleicht wissen die es genauer ...

Gesendet von meinem SM-G903F mit Tapatalk
 
Nö... ist garnicht unklar geschrieben! Steht doch klar: "für den Betrieb eines Senders..."
 
Betriebsbereites Errichten stand mal vor einer Weile schon unter Strafe und genau darüber fand ich keine Infos.

Besitz ist logischerweise erlaubt, fürs Betreiben braucht man gültige Lizenz. Da fehlt was dazwischen und das kläre ich direkt bei der BNetzA jetzt ab.

Für mich ist das sehr unklar geschrieben und kann in beide Richtungen ausgelegt werden. Ist leider so ...
 
Für mich ist das sehr unklar geschrieben und kann in beide Richtungen ausgelegt werden. Ist leider so ...

Nicht immer ist "Alles" genau erklärt was darf und nicht darf.
Und das ist auch gut so!

Je nach Satzstellung ändert sich schnell die Bedeutung.

Und wieviel Seiten sind nötig das alles 100% zu erklären?.
Es reicht mir wenn ich 20 Seiten lesen muss und nicht 200 und mehr....

Dann mal sehen ob die Obrigkeit eine Antwort parat hat(was ich bezweifele,denn es wird bestimmt auf das bekannte Schriftstück verwiesen)

Walter
 
Heute kam die Antwort und alles ist klar. Das betriebsbereite Errichten geht ok und damit hab ich die Bestätigung von amtlicher Stelle ... Dem ist dann nichts hinzu zu fügen. Thema erledigt.

Hier die Antwort der BNetzA:

vielen Dank für Ihre E-Mail-Anfrage, die zuständigkeitshalber an mich weitergeleitet wurde.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Errichten und Betreiben einer Amateurfunkstelle finden sich im Amateurfunkgesetz (AFuG) und der dazugehörigen Amateurfunkverordnung (AFuV).
Hiernach ist für die Teilnahme am Amateurfunkdienst (AFuV § 9 Abs. 1) und zur Nutzung der Amateurfunkanlage (AFuV § 9 Abs. 2) eine Zulassung unter gleichzeitiger Zuteilung eines personengebundenen Amateurfunkrufzeichens erforderlich. Eine Amateurfunkstelle ist eine Funkstelle, die aus einer oder mehreren Sendefunkanlagen und Empfangsfunkanlagen einschließlich der Antennenanlagen und der zu ihrem Betrieb erforderlichen Zusatzeinrichtungen besteht und die auf mindestens einer der im Frequenznutzungsplan für den
Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen betrieben werden kann (AFuV § 2 Abs. 3). Die Verordnung regelt also nur den Betrieb einer Amateurfunkstelle, der Besitz und das betriebsbereite Errichten einer Amateurfunkstelle sind nicht reglementiert.
Ferner heißt es in der AFuV § 9 Abs. 5: Für den Empfang von Aussendungen ist eine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst nicht erforderlich. Demzufolge dürfen Sie eine betriebsbereit errichtete Amateurfunkstelle zum Empfang von Aussendungen auch tatsächlich in Betrieb nehmen. Es ist jedoch unbedingt darauf zu achten, dass eine missbräuchliche Nutzung der Amateurfunkstelle ausgeschlossen ist (AFuV § 16 Abs. 9). Jeder Sendebetrieb (auch kurzzeitig oder zu Testzwecken) stellt nicht nur einen Verstoß gegen das AFuG, sondern auch gegen andere Rechtsvorschriften (z.B. Telekommunikationsgesetz) dar und kann rechtlich geahndet werden. Im Falle einer Überprüfung Ihrer Funkstelle durch hierzu befugte Personen liegt es an Ihnen, plausibel zu erklären, dass Sie die Funkanlage nur rechtmäßig betrieben haben.

Beachten Sie bitte, dass die allgemeine Empfangserlaubnis nur für Aussendungen des Amateurfunks besteht. Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure, die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden. Der Inhalt anderer Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, anderen nicht mitgeteilt werden (außer in Notfällen) (§ 89 Telekommunikationsgesetz).

Wenn Sie bereits vor Erwerb einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst Sendebetrieb durch führen wollen, so können Sie dies unter Anleitung und Aufsicht eines hierzu berechtigten Funkamateurs tun. Der ausbildende Funkamateur (nicht der auszubildende Anwärter) benötigt hierzu neben seiner individuellen Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst ein Ausbildungsrufzeichen, welches bei der Bundesnetzagentur beantragt werden kann. Der Ausbildungsfunkbetrieb kann auch an Ihrer Amateurfunkstelle erfolgen, die Anwesenheit des auszubildenden Funkamateurs ist jedoch schriftlich (Stationstagebuch) festzuhalten (§ 12 AFuV).

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Bürger

Bundesnetzagentur
Außenstelle Dortmund
Leiter Dienstleistungszentrum 10
(Amateurfunkverwaltung)
Alter Hellweg 56
44379 Dortmund

Tel.: (0231) 9955 - 214
E-Mail: Dort10-Postfach@BNetzA.de
 
Du darfst Dir ein Amateurfunkgerät kaufen und auch damit Empfangsbetrieb machen.
Natürlich nur auf den Frequenzen die für die Allgemeinheit bestimmt sind.
Die Sendetaste drücken ist nicht erlaubt.

Also hier in DL ist der Besitz und Empfangsbetrieb erlaubt.
In der Schweiz ist das anders,da darf man nur ein Amateurfunkgerät besitzen und kaufen wenn man eine Lizens nachweist..

Walter
Moin Walter,

kannst Du mir das beantworten? Darf jeder mit einem Amateurfunkgerät auch die Freenetfrequenzen HÖREN ?
Ich frage, weil...

Auszug aus der Antwort der Bundesnetzagentur:
"Eine Amateurfunkstelle ist eine Funkstelle,(...)die auf mindestens einer der im Frequenznutzungsplan für den
Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen betrieben werden kann (AFuV § 2 Abs. 3).

Wenn die Kiste jetzt nur auf Freenet Kanäle eingestellt ist, die für mich als Laien nicht zu den Amateurfunk- sondern zu den freien Frequenzen gehören, darf das Gerät dann zum HÖREN betrieben werden?

Ich rede von diesem Gerät:


Beste Grüße

Nick
 
Heute kam die Antwort und alles ist klar. Das betriebsbereite Errichten geht ok und damit hab ich die Bestätigung von amtlicher Stelle ... Dem ist dann nichts hinzu zu fügen. Thema erledigt.

Hier die Antwort der BNetzA:

vielen Dank für Ihre E-Mail-Anfrage, die zuständigkeitshalber an mich weitergeleitet wurde.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Errichten und Betreiben einer Amateurfunkstelle finden sich im Amateurfunkgesetz (AFuG) und der dazugehörigen Amateurfunkverordnung (AFuV).
Hiernach ist für die Teilnahme am Amateurfunkdienst (AFuV § 9 Abs. 1) und zur Nutzung der Amateurfunkanlage (AFuV § 9 Abs. 2) eine Zulassung unter gleichzeitiger Zuteilung eines personengebundenen Amateurfunkrufzeichens erforderlich. Eine Amateurfunkstelle ist eine Funkstelle, die aus einer oder mehreren Sendefunkanlagen und Empfangsfunkanlagen einschließlich der Antennenanlagen und der zu ihrem Betrieb erforderlichen Zusatzeinrichtungen besteht und die auf mindestens einer der im Frequenznutzungsplan für den
Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen betrieben werden kann (AFuV § 2 Abs. 3). Die Verordnung regelt also nur den Betrieb einer Amateurfunkstelle, der Besitz und das betriebsbereite Errichten einer Amateurfunkstelle sind nicht reglementiert.
Ferner heißt es in der AFuV § 9 Abs. 5: Für den Empfang von Aussendungen ist eine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst nicht erforderlich. Demzufolge dürfen Sie eine betriebsbereit errichtete Amateurfunkstelle zum Empfang von Aussendungen auch tatsächlich in Betrieb nehmen. Es ist jedoch unbedingt darauf zu achten, dass eine missbräuchliche Nutzung der Amateurfunkstelle ausgeschlossen ist (AFuV § 16 Abs. 9). Jeder Sendebetrieb (auch kurzzeitig oder zu Testzwecken) stellt nicht nur einen Verstoß gegen das AFuG, sondern auch gegen andere Rechtsvorschriften (z.B. Telekommunikationsgesetz) dar und kann rechtlich geahndet werden. Im Falle einer Überprüfung Ihrer Funkstelle durch hierzu befugte Personen liegt es an Ihnen, plausibel zu erklären, dass Sie die Funkanlage nur rechtmäßig betrieben haben.

Beachten Sie bitte, dass die allgemeine Empfangserlaubnis nur für Aussendungen des Amateurfunks besteht. Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure, die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden. Der Inhalt anderer Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, anderen nicht mitgeteilt werden (außer in Notfällen) (§ 89 Telekommunikationsgesetz).

Wenn Sie bereits vor Erwerb einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst Sendebetrieb durch führen wollen, so können Sie dies unter Anleitung und Aufsicht eines hierzu berechtigten Funkamateurs tun. Der ausbildende Funkamateur (nicht der auszubildende Anwärter) benötigt hierzu neben seiner individuellen Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst ein Ausbildungsrufzeichen, welches bei der Bundesnetzagentur beantragt werden kann. Der Ausbildungsfunkbetrieb kann auch an Ihrer Amateurfunkstelle erfolgen, die Anwesenheit des auszubildenden Funkamateurs ist jedoch schriftlich (Stationstagebuch) festzuhalten (§ 12 AFuV).

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Bürger

Bundesnetzagentur
Außenstelle Dortmund
Leiter Dienstleistungszentrum 10
(Amateurfunkverwaltung)
Alter Hellweg 56
44379 Dortmund

Tel.: (0231) 9955 - 214
E-Mail: Dort10-Postfach@BNetzA.de
Herzlichen Dank für Deine Anfrage und das Posten der Antwort, Lemmi :)

ich habe heute auch mit der BNetzA telefoniert und mir das bestätigen lassen (Tel. 0231 9955 278)

Beste Grüße

Nick
 
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