....aber man darf trotzdem nicht wechseln?
da scheiden sich die Geister.
Die einen sagen: Wenn nach der betreffenden EN Norm geprüft wurde, gilt die Zulassungs-/Prüfungsurkunde nur dann, wenn es keine Änderungen gegenüber dem Prüfling gibt.
Die anderen sagen: Da es früher Vorschrift war, dann wegfiel, darf man durchaus eine wechselbare Antenne nutzen, sofern diese dem Typ des Prüflings entspricht. Am HF Verhalten ändert sich ja nichts dadurch ob die Antenne nun fixiert wurde, oder wechselbar ist. Dieser Argumentation folge ich persönlich zwar, nur nutzen tut sie nichts. Denn man darf nach wie vor nur die originale Antenne verwenden, die ursprünglich getestet wurde.
Etwas weiter ausgeholt könnte es sein, dass die betr. EN Norm gänzlich unzulässig ist. Und zwar, weil in irgeindeiner Verfg./Verordnung auf die Anwendung dieser Norm hingewiesen wird, diese aber weder in Deutsch exisitiert, noch im BGBL m.W. jemals veröffentlicht wurde. Das widerspricht dem Grundsatz der Normenklarheit.
Man stelle sich vor, dass jemand, der das darf oder auch nur kann (also der Webadmin), in diese Norm nun reinschreibt "EMP erzeugende Generatoren (also Flusskompressionsgeneratoren)" sind bis zur Leistung von xxxxx zulässig. Das würde sicher nicht dem Willen des Gesetz-/Verordnungsgebers entsprechen. Daher muß eig. immer auf eine Norm verwiesen werden, die ebenfalls unter legislativer Aufsicht steht und in einem offiziellen, frei zugänglichen Amtsblatt (BGBL) veröffentlicht wird.
Noch dazu müssen Normen, die von Deutschen einzuhalten sind, in Deutsch veröffentlicht werden. Niemand in diesem Land muß Englisch oder Französisch beherrschen müssen, um sich über Gesetze zu informieren, die er einhalten muß.
Die Argumentation dieses Punktes teile ich ebenfalls. Aber da sich mit Sicherheit unterhalb des BVG/BGH nichts findet, was dies ebenfalls so sieht, und man kaum das nötige Kleingeld besitzen dürfte, sowie die nötige Zeit, um in letzter Instanz dorthin zu kommen, nutzt das nix.
Pragmatische Lösung könnte sein: Alte Verfg (wo die Pflicht zur Festantenne noch drin steht) + neue Verfg. dem kontrollierenden Beamten vorlegen. Da der Satz ja nicht von selber verschwunden ist, muß dafür ein Grund vorliegen. Auch wenn es sich am Ende rausstellt, dass die nicht fix befestigte Antenne nicht den Vorschriften entspricht: Auf Verbotsirrtum berufen.