• Hallo - ab sofort gibt es hier eine neue Forensoftware - und die Registrierung klappt auch wieder. Die Installation ist frisch - daher seht mir nach, wenn noch nicht alles funktioniert und vielleicht manches noch fehlt. Das wird noch :) Gruß Markus Admin
  • Moin, ich weise nochmals darauf hin, dass ich alle Registrierungen MANUELL freischalte, da 99% der Anmeldeversuche von Spammern oder Robots versucht werden. Nachdem heute wieder ein User nicht warten konnte und mir gleich unterstellte, wir wollten ihn hier nicht haben, schreibe ich das nochmals und bitte um Beachtung. Ich habe hier aktuell gut zu tun und bin nicht immer im Forum unterwegs, es kann durchaus mal 2-3 Tage dauern, bis ich die (teilweise bis zu 100) Registrierungswünsche sortiere und freischalte. Das steht aber eigentlich auch im Text, den man bei der Registrierung lesen sollte und auch bestätigt.. Gruß Markus

Die Antennenfrage bei PMR 446

H

Heinrich

Guest
Halo Leute,

nachdem die Frage ob am PMR Gerät die Antenne verklebt sein muss, immer wieder diskutiert wird, habe ich mich mal auf die Suche gemacht und habe gefunden:

Die Allgemeinzuteilung der Frequenzen für PMR Vfg 78/2003 sagt nur etwas über die bekannten 500mW Leistung aus. Von integrierter Antenne steht da nix.

Auch bei der EN 300 296-2 und im Frequenznutzungsplan Fehlanzeige!

Lediglich in der Vfg 19/2006 für DMR (digitales PMR) ist von der integrieten Antenne die Rede. Diese Vorschrift ist aber auf das nicht digitale PMR sicher nicht anwendbar!

Wo kann oder muss ich noch nachsehen?
 
ich wuerd ja fast meinen: wo kein klæger, da kein richter!
und soviel kann man bei den PMR-lollis ja egtl nicht falsch
machen.

;)
 
... was mich nur wundert ist, dass man bei der TecTalk Pro XL Mobil ja die externe Antenne anschließen darf.

Bei der G7E Mag ist die externe Antenne wieder fest montiert!

Ist das wieder ein deutscher Alleingang?
 
Hallo,

das ist kein deutscher Alleingang, sondern rein rechtlich eben nur in Deutschland
mit speziell zugelassenen Geräten wie eben dem Albrecht Tectalk Pro XL Mobil möglich.

Es gibt auch vom G7 MAG eine "D"-Ausführung, wo die Antenne abnehmbar ist, aber
auch hier ist nur der Betrieb in Deutschland erlaubt.

Nicht immer ist Deutschland "schuld".

Gruß

Markus
 
Es gibt aber da auch noch den formaljuristischen Aspekt, um einer Rechtsnorm Gültigkeit zu verschaffen. Dazu zählt u.a.:

- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt
- in deutscher Sprache

ein reiner Verweis, auch aus einem Gesetz/Verordnung/.... heraus, auf einen nicht von der deutschen Legislative beschlossenen Inhalt, verstößt zusätzlich noch gegen die Normensetzungshoheit des Bundestages bzw. der beauftragten Fachministerien. Könnte ja jeder, der an der ETSI Norm "rumbasteln" darf, da reinschreiben was er wollte. Mindestens müsste der ETSI- Norm- Text, ins deutsche übersetzt, und in dieser Fassung im BGBL veröffentlicht werden.

Leider kann ich mich an keine einzige Klage diesbezüglich erinnern, denn das wäre ein echtes "Schmanckerl" für jeden Juristen. Wiederspricht allem, was man im Jura- Studium so über "Rechtsstaatlichen Aufbau" und Ausfertigung von bindenen Rechtnormen so lernt.
 
Und auch da haben wir, wie so oft, das Problem der Auslegungssache.

Als Beispiel nehme ich gerne das Waffengesetzt in Bezug auf Schreckschusspistolen:

Man kann das Gesetz nach Worten und Bedeutung biegen und brechen. Besonders wenn es um den Unterschied zwischen "Führen" und "Tragen" einer Waffe geht. Die Polizei ist generell der Meinung darunter keinen Unterschied zu erkennen und auch Hand zu haben. Was soviel heißt: Wird man mit ner Gaspistole erwischt, geladen oder nicht, Magazin dabei oder nicht, spielt das zunächst keine Rolle. Eine unfreiwillige Besichtigung des Polizeireviers und ein Akteneintrag sind stets die Folge.
Was sich dann auch bei jeder zukünftigen Abfrage durch weitere Polizisten (bei Verkehrskontrollen ectr.) auch bemerkbar macht. Egal wie der Staatsanwalt nach der Aufnahme auf dem Revier urteilt, oder viell. auch nicht. Da dieser Vorfall in der Akte bei der Polizei steht, wird auch dieser Eintrag mit ausgegeben.
Die Begründung ist ganz einfach: Verstöße, egal welcher Art, gegen das Waffengesetz (deshalb kein Unterschied zwischen Führen und Tragen), werden als negative Charaktereinschätzung gewertet.
Der Streifenpolizist hat demnach das Recht auf Selbstschutz und muss deshalb von solchen Vorfällen wissen.

Ergo: Auch wenn das "Tragen" im eigentlichem Sinne kein Verstoß nach den derzeitigen Gesetzen darstellt, sondern nur das "Führen", so ist dieser Eintrag dennoch negativ vorhanden. Selbst ohne Schuldspruch!

Nun hätten wir ja sogleich den allseits beliebeten Aspekt der Selbstverteidigung mit einer SSW (Schreckschusswaffe) auch geklärt. Damit man sich mit einer Solchen überhaupt selbst verteidigen kann, muss man eine SSW "Führen". Was schon ansich eine Straftat darstellt. Ergo ist eine Selbstverteidigung mit SSW überhauptnicht möglich, obwohl der eigentliche Selbstverteidigungsvorgang jeglich erdenklichen Einsatz von Hilfsmitteln zur Selbstverteidigung erlaubt!


Ich geh jetzt mal auf den letzten satz von TT.ransporter ein:

Würde unser deutscher Rechtsstaat dies wirklich ernst nehmen, dann würde es soetwas wie Harz IV nicht geben. Denn etwas größeres und unverschämteres gegen die Würde des Menschen und dessen Grundrechte ist mir derzeit in Deutschland nicht bekannt. Da wird so ziemlich gegen alle Gesetze die das Recht auf Freiheit, freie Entscheidung, Zwangsarbeit, der Würde des Menschen usw. verstoßen wo es nur geht.

Schade eigentlich, dass so wenige Bürger tatsächlich darüber aufgeklärt sind. Denn sonst könnte sich unser Staat vor Klagen kaum noch retten... und es wäre endlich Schluss mit Lohndumping, sinnlosen Wiedereingliederungsverfahren, verschachern von Arbeitslosen an Leihfirmen, Zeitverträge die rechtswidrig sind, ein Euro Jobs, willkürlich verhängte Sanktionen, sinnlose Bewerbungsvorschläge usw. usw.


Aber ich werde zu politisch, was eigentlich nicht Sinn der Sache ist.

Zurück zum Thema Antenne und PMR:

Es stimmt, wo kein Kläger da kein Richter. Und wenn doch, dann bleibt es immernoch eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat.


Gruß Bolle
 
Zuletzt bearbeitet:
@Bolle
Der "kleine Waffenschein" behebt das von dir beschriebene Problem. ;)
Aber das Thema wollen wir hier ja nicht wirklich weiter ausdehnen. Also auch von meiner Seite: wieder Back to Topic.
 
@Thors Hammer

Richtig.

Leider verhält es sich mit der AFU-Lizens nicht ganz genau so. So weit mir bekannt, darf der AFU-Funker nicht mit seinem Gerät auf PMR-Frequenzen funken. (500 mW und halt eben die Sache mit der Antenne).

Da nützt es auch nicht sein Gerät den 500 mW an zu passen. Es könnte ja die Antenne noch wesentlich Leistungsfähiger sein ;-) (blöd nur, dass 70cm Antennen rein physikalisch in ihrer Bauweise schon beschränkt sind. Jeder der sich schonmal damit befasst hat weiß, es macht keinen Sinn nen zwei Meter Prügel an eine 70cm Quetsche ran zu hängen).


Also manchmal sind die deutschen Bestimmungen nur sehr schwer nach zu vollziehen. Womöglich steht da ne riesen Lobby dahinter. Welcher AFU-Funker würde denn sonst noch PMR Geräte kaufen???


Zum Vergleich: Welcher Mensch der keinen "kleinen Waffenschein" beantragen oder machen will oder kann oder darf, würde sich denn ne SSW, die frei ab 18 erwerblich ist, noch kaufen??? Zum nicht wollen nenne ich nur einen Grund: Passiert was in der Nachbarschaft und die blau-weiße Kompanie weiß ich hab ne "Karte", wo klingeln die zuerst? Natürlich bei mir... Da ich aber mit solchen Machenschaften nichts am Hut haben will, da ich antifa (im Sinne von "gegen Gewaltanwendung") bin, will ich erst garnicht auf diese Zielscheibe kommen!


Dass da der eine oder andere Bürger ohne böswilligen Absichten zum "Sträfling" wird verwundert mich nicht mehr.


Mit den Vergleichen wollt ich nur darstellen, dass solche Diskussionen in etwa einer unendlichen Geschichte entsprechen. Muss ja so sein. Denn ansonsten wären sämtliche Anwälte arbeitslos und würden auf dem Arbeitsamt landen. Und das Thema hab ich ja auch schon angekratzt. Das letzte was die auf dem Amt haben wollen sind Anwälte...

Wie man sieht, das System funktioniert und steht niemals still.

Die Verwirrung ist groß und soll ganz bewusst auch groß gehalten werden ;-)



Die Frage die sich hier auftut ist im Kern nur diese Eine:

Wie kann es sein, dass trotz vorherrschender allgemeingültiger Gesetze die einen Hersteller sich diesen widersetzen können, während die Masse sich anpassen muß!?

Zu deutsch: Wiso kann es sein, dass bei bestimmten PMR Geräten die Antenne anerkannt austauschbar ist, während das Gesetz bisher vorschrieb, dass dies nicht sein darf?

Ich nenne soetwas kontrollierte Verwirrung.
 
Zuletzt bearbeitet:
Mir stellt sich jetzt noch ne Frage: wenn ich einfach eine andere FESTSTEHENDE Antenne einbaue, was ist dann? Also sagen wir mal ich kauf mir ne BNC-Antenne, die ich aber fest verlöte und so anbaue, dass sie nicht wieder abgeschraubt werde kann. Was ist dann mit der Betriebserlaubnis?
 
moin,

da wuerd ich sagen: das ist nicht die antenne, mit der das geræt zugelassen wurde
und somit erløscht die betriebserlaubnis; die andere antenne wirkt anders in der ab-
strahlung und leider nicht immer besser. und diese kombination kønnte im extremfall
auch noch størungen verursachen, die im erwischtfall auch ins geld gehen kønnen.

muss jeder selber wissen, wie er am end mit sowas umgeht. frueher, in den 80ern,
gabs fuer so schwarzfunkerei noch richtige strafen (frag nicht, woher...); heutzutage
wæren das nur mehr ordnungswidrigkeiten - falls man wirklich erwischt werden sollte...

:cool:
 
Etsi

Hallo zusammen, insbesondere 513!
Ich habe hier eine kleine Anmerkung zur ETSI EN 300 296-2 (http://www.etsi.org/deliver/etsi_en/300200_300299/30029602/01.03.01_60/en_30029602v010301p.pdf):

Der Titel lautet
"Electromagnetic compatibilityand Radio spectrum Matters (ERM);Land Mobile Service;Radio equipment using integral antennasintended primarily for analogue speech;Part 2: Harmonized EN covering the essential requirementsof article 3.2 of the R&TTE Directive"

Die "integrierte Antenne" kommt nur hier vor:

* Vorwort => keine Anforderung
* Scope: "The present document applies to equipment with integral antennas..." => keine Anforderung (nur Anwendungsbereich)
* Normative References: "ETSI EN 300 296-1 (V1.3.1): "Electromagnetic compatibility and Radio spectrum Matters (ERM); Land Mobile Service; Radio equipment using integral antennas intended primarily for analogue speech; Part 1: Technical characteristics and methods of measurement"."
=> Es geht hier um Messungen und Messwerte

Um genau zu sein geht es hier darum, wie Funkgeräte zu messen sind - sowohl weche mit, als auch ohne integrierter Antenne (siehe Kap. 8.1.3, Kategorie D; Funkgeräte mit integrierter Antenne - d.h. ohne ext. Antennenanschluss - sind anders zu messen, as Geräte mit ext. Antennenanschluss).

Die Vorgabe einer nicht anschraubbaren Antenne stammt folglich nicht aus dieser Norm, weil a) diese Norm aufgrund des Scopes keine Design-Vorgaben an Funkgeräte festlegt kann (nicht ihre Zuständigkeit) und b) die Norm selber auch andere Funkgeräte mit Antennenanschluss berücksichtigt.

Falls es (immer noch) die Vorgabe einer nicht abnehmbaren Antenne gibt, so muss sich dies irgendwo anders herleiten - aus dieser Norm jedenfalls nicht.

Ich habe verschiedene (TeCom-) Geräte, bei denen die Antenne abschraubbar ist. Weder in der Konformitätserklärung, noch in den technischen Daten in der Bedienungsanleitung ist angegeben, dass die Geräte nur mit der ursprünglichen Antenne betrieben werden dürfen.
Was die Messung (nach ETSI EN 300 296-1) betrifft, so kann man getrost davon ausgehen, dass diese an dem Antennenanschluss OHNE Antenne durchgeführt und die Eigenschaften der Antenne bei der Leistungskalibrierung des Geräts unter Verwendung des Antennenanschlusses (statt der Antenne) rechnerisch berücksichtigt worden sind - das ist nämlich wesentlich einfacher, als das Gerät mit angeschlossener Antenne einzumessen.

In Summe ergibt sich hieraus also keine Vorgabe einer bestimmten Antenne. Und bei der Verwendung anderer Antennen darf lediglich die maximal abgestrahlte Leistung wie in der Vfg. angegeben nicht überschritten werden.
 
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