• Hallo - ab sofort gibt es hier eine neue Forensoftware - und die Registrierung klappt auch wieder. Die Installation ist frisch - daher seht mir nach, wenn noch nicht alles funktioniert und vielleicht manches noch fehlt. Das wird noch :) Gruß Markus Admin
  • Moin, ich weise nochmals darauf hin, dass ich alle Registrierungen MANUELL freischalte, da 99% der Anmeldeversuche von Spammern oder Robots versucht werden. Nachdem heute wieder ein User nicht warten konnte und mir gleich unterstellte, wir wollten ihn hier nicht haben, schreibe ich das nochmals und bitte um Beachtung. Ich habe hier aktuell gut zu tun und bin nicht immer im Forum unterwegs, es kann durchaus mal 2-3 Tage dauern, bis ich die (teilweise bis zu 100) Registrierungswünsche sortiere und freischalte. Das steht aber eigentlich auch im Text, den man bei der Registrierung lesen sollte und auch bestätigt.. Gruß Markus

PMR: Frage bzgl. Allgemeinverfügung

U

Unregistriert

Guest
Rechtliche Rahmenbedingungen für PMR-Geräte sind - soweit mir bekannt ist - in der Verfügung 40/2012 [http://t1p.de/bna4012] der Bundesnetzagentur geregelt.

Dieses Dokument verwirrt mich aber etwas. Es benennt die Mittenfrequenzen der PMR-Kanäle, außerdem die maximale Sendeleistung von 500 mW ERP und die maximale Bandbreite eines jeden Kanals (12,5 kHz für Kanal 1 bis 8). Ferner wird für diesen Frequenzbereich die Norm EN 300 296 benannt, welche für Messverfahren im Störungsfall anzuwenden ist.

Daraus schließe ich, dass eine Aussendung als "legal" bezeichnet werden kann, wenn die oben genannten Parameter unter Verwendung eines dieser Norm entsprechenden Messverfahrens ermittelt und eingehalten werden.

Aber zu den zulässigen Geräten selbst kann ich der Allgemeinverfügung keine weiteren Informationen entnehmen. Vergleiche ich das mit der Allgemeinzuteilung für den CB-Funk, so enthält diese Hinweise, welche Geräte zulässig sind. Für PMR heißt es aber nur ganz allgemein:

"Eine Nutzung zugeteilter Frequenzen darf nur mit Funkanlagen erfolgen, die für den
Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen bzw. gekennzeichnet sind (§
60 Abs. 1 S. 2 TKG)."

Im Prinzip wurde die Bestimmung des § 60 TKG einfach nur per Copy&Paste übernommen. Das ist nicht gerade sehr präzise. Es steht auch nur "für den Betrieb in der BRD vorgesehen [...]" und nicht etwa explizit etwas sinngemäßes wie "für den Betrieb auf PMR-Frequenzen".
Daraus widerum folgere ich, dass ich - entgegen viel strengeren Bestimmungen der Vergangenheit - mittlerweile jedes in Deutschland zugelassene Funkgerät für PMR verwenden kann, solange ich dieses ohne Modifikationen (also ohne technische Eingriffe in das Gerät) auf die für PMR zulässigen Parameter programmieren bzw. einstellen kann. Eine "Typzulassung" oder ähnliches, was gerne durch Foren geistert, scheint es nicht (mehr) zu geben?

Dürfte ich also ein Betriebsfunkgerät oder auch ein Baofeng BF-888s (beides mit CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung und unmodifiziert) auf PMR programmieren und nutzen? Die ca. 0,8 W Ausgangsleistung (PEP) mit den üblicherweise verwendeten Wendelantennen liegen ja garantiert unter den erlaubten 0,5 W ERP.

Welche Bestimmungen habe ich da übersehen? Für die Benennung von Rechtsgrundlagen wäre ich in diesem Zusammenhang sehr dankbar. Das ansonsten überall im Netz zu findende Halbwissen finde ich hier nicht gerade hilfreich.
 
Für diese Fragen wird es keine rechtssicheren Antworten geben.

Sowas könnte nur die Bundesnetzagentur SCHRIFTLICH verläßlich beantworten.

Die Frage wurde auch in verschiedensten Foren schon gestellt und konnte nie zu 100% beantwortet
werden. Die Zulassungen für Betriebsfunkgeräte unterscheiden sich aber von denen für PMR446-Funkgeräte,
vor allem was diverse Grenzwerte, Parameter usw. betrifft.

Die entsprechenden Bauvorschriften und technischen Regularien haben 50 und mehr Seiten, darüber möchte
ich hier nicht mal ansatzweise diskutieren.

Die CE-Kennzeichnung und auch die Konformitätserklärung der BF-888s möchte ich gerne mal auf Echtheit
prüfen lassen. Die Chinesen sind da sehr einfallsreich, da hatte ich schon das eine oder andere AHA-Erlebnis.
Papier ist geduldig :)

73

Markus
 
Normen allein entfalten keine Rechtswirkung, solange deren Anwendung nicht in einem Gesetz, einer Verordnung oder einer Verfügung vorgeschrieben wird. Es geht mir daher mit meiner Frage nicht um die angeblichen "mehr als 50 Seiten". Es geht mir vielmehr darum, zu erfahren, wo außer in der Verfügung 40/2012 Normen an die technische Beschaffenheit von PMR-Geräten nachzulesen sind. Die Verfügung sagt nämlich diesbezüglich nur etwas zum Messverfahren. Die älteren Verfügungen, welche auch in technischer Sicht auf Normen verwiesen hatten, werden im zweiten Absatz der genannten Vfg. 40/2012 alle explizit aufgehoben.

Vielleicht weiß hier ja jemand mehr? Ergibt sich derartiges aus dem TKG oder EMVG oder anderen von mir nicht bedachten Gesetzen oder Verordnungen?
 
Sagt man, aber darum geht es nicht. Ich möchte mit meiner Frage ja gerade von dieser recht oberflächlichen Diskussion loskommen. Kennt jemand die Rechtsgrundlagen genauer oder nicht?
 
Sorry,sinnlose Diskussion....
Entweder man hält sich an die Vorgaben und nutzt dementsprechend die Gerätschaften wie sie ausgeliefert werden.
Oder man nutzt Baofeng und Konsorten und kann auch mit den evtl Konsequenzen leben...

Seitenweise Diskussionen wurden schon darüber geführt,ohne Ergebnis!
Die BnetzA antwortet darauf auch nur mit Ausführungen die zu keinem Ergebnis führen...

Ich hab schon AFU Geräte gehabt,da frag ich mich wie diese durch die Zulassung gekommen sind...
Der Specky leuchtete auf den Nebenfrequenzen wie ein Tannenbaum.
Nicht nur die China Böller sind davon betroffen.

Aber warum über einige mW Nebenaussendungen aufregen wenn ich mein Handy 10cm vom Herzen in der Tasche trage....

Es heist nicht umsonst "Allgemeinverfügung"...

Walter
 
Alle Antworten sind ja bestimmt nett gemeint, aber irrelevant. Meine Frage lautete: "Welche Normen muss ein PMR-Funkgerät von Gesetzeswegen her befolgen?" Laut Allgmeienverfügung wohl keine mehr...

Wenn selbst ein Fachhändler das nicht beantworten kann (oder will), scheint da rechtlich einiges im Ungewissen oder Argen zu liegen.
 
Da ich mich kürzlich auch mit diesem Problem herumschlagen musste (in unserem Betrieb haben wir zwar Betriebsfunk, möchten aber für bestimmte Fälle auch einfach mal PMR nutzen können), kann ich Ihnen ausführlicher antworten, die Paragraphen müssen Sie sich aber selber heraussuchen.

Zusammengefasst: JEDES BELIEBIGE Funkgerät darf auf PMR-Frequenzen im Rahmen der technischen Parameter der Allgemeinverfügung benutzt werden. Auch Betriebsfunk- und Amateurfunkgeräte. Das gilt aber nur für unmodifizierte Teile. Die von Ihnen gesuchte Rechtsgrundlage ist neben der Verfügung 40/2012 das "Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen" (kurz: "FTEG").


Ausführlicher:

1) Die immer wieder vor allem in Hobby-Foren beschriebene "Zulassung" für Funkanlagen existiert längst nicht mehr. Wer das behauptet, ist rechtlich auf dem Stand der 80er- bzw. frühen 90er-Jahre stehen geblieben. Funkanlagen werden nicht "zugelassen", sondern entweder der Hersteller oder der Inverkehrbringer ist aufgrund des FTEG verpflichtet, sicherzustellen und zu dokumentieren, dass die Funkanalage den Bestimmungen entspricht. Nach außen hin wird der erfolgreiche Abschluss dieses Bewertungsverfahrens durch das CE-Kennzeichen dokumentiert.

2) Für dieses vom FTEG geforderte Konformitätsbewertungsverfahren kann sich der Hersteller oder Inverkehrbringer privater (!) Prüfstellen bedienen, welche diese Tests (kostenpflichtig) anbieten und die Ergebnisse dokumentieren. Eine "amtliche Typzulassung" existiert bei Funkanlagen nicht. Die BNetzA kann immer nur Stichproben nehmen und im Nachhinein Geräte aus dem Verkehr ziehen oder deren Vertrieb untersagen.

3) Wie dieses Konformitätsbewertungsverfahren genau auszusehen hat, ist einerseits in verschiedenen EU-Normen geregelt, andererseits können alternativ auch andere Normen zugrundegelegt werden, wenn die BNetzA diese in ihrem Amtsblatt veröffentlicht hat. Die Normen regeln in der Regel auch, wie die Funkanlage beschaffen zu sein hat. Dass diese Normen anzuwenden sind, ergibt sich zunächst einmal allgemein aus den Bestimmungen des FTEG.

4) Ist in einer Frequenzzuteilung normalerweise geregelt, welche Normen genau anzuwenden sind bzw. angewendet werden können. Ist eine solche Regelung - wie bei der letzten PMR-Allgemeinverfügung - nicht explizit aufgeführt, so darf der Benutzer frei entscheiden, nach welcher der möglichen Normen er sein inverkehrgebrachtes Funkgerät prüft (bzw. prüfen lässt). Darüberhinaus muss er dann nur noch sicherstellen, dass die technischen Parameter (Leistung, Bandbreite etc.) der Zuteilung entsprechen.


FAZIT:

Es ist richtig, dass PMR-Frequenzen mit JEDEM BELIEBIGEN Funkgerät genutzt werden dürfen, denn die Allgemeinverfügung schränkt die anzuwendende Norm nicht weiter ein. Es gelten daher nur die allgemeinen Bestimmungen des FTEG. Solange ein Funkgerät das Konformitätsbewertungsverfahren erfolgreich abgeschlossen hat (sei es nach einer beliebigen EU-Norm oder einer von der BNetzA im Amtsblatt veröffentlichten) UND solange das Funkgerät die für PMR geforderten technischen Paramter einhalten kann, darf es im Rahmen dieser Parameter auf PMR-Frequenzen programmiert und benutzt werden.

Folglich darf ein Betriebsfunkgerät oder ein Amateurfunkgerät, welches in Deutschland frei erhältlich ist, durchaus unter Beachtung der Bestimmungen auf PMR-Frequenzen programmiert werden. Es darf dann auch sendeseitig in Betrieb genommen werden. Das gilt aber nur für unmodifizierte Geräte.

Der ganze Kram mit "nicht abnehmbarer Antenne" etc. ist für PMR-Geräte seit Jahren obsolet. Es existiert aber eben noch die "alte" EU-Norm (Nummer habe ich grade leider nicht im Kopf), welche explizit für PMR-Geräte gilt, in der die fest verbaute Antenne gefordert wird. Wenn der Hersteller nun das Konformitätsbewertungsverfahren auf Grundlage dieser Norm durchläuft, darf er keine Antennenbuchse vorsehen. Das ist der einzige Grund, warum heute noch viele PMR-Geräte feste Antennen haben. Für neuere Geräte werden oft andere Normen verwendet, die haben dann auch eine abnehmbare Antenne. Bestimmte Hersteller wiederum fertigen ein und dasselbe Gerät technisch identisch für den Amateurfunk und für den PMR-Funk. Der Unterschied liegt nur in der Programmierung, auf PMR verwenden dürfte man beide Geräte...

Bleibt zum Schluss also nur noch ein


HAKEN:

Ob das BF-888s tatsächlich ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen hat, ist nicht so ganz geklärt. Ein CE-Zeichen lässt sich schließlich ganz leicht selber drucken.

Fall 1: Das BF-888s hat ein Konformitätsbewertungsverfahren erfolgreich durchlaufen. Dann darf es natürlich auf PMR genutzt werden, denn mit der Wendelantenne und der niedrigsten Leistungsstufe sind die 500 mW ERP mit hoher Wahrscheinlichkeit unterschritten. Zur Not kann man ja eine noch kürzere Antenne aufsetzen. Bandbreite (bzw. Hub) und Kanalraster lassen sich ebenfalls programmieren. Wenn man ein paar von den Dingern mal am Messplatz (speziell dem Spektrumanalysator) ansieht (aktive DARC-Ortsvereine sollten sowas haben bzw. vermitteln können), sieht man, dass sie entgegen einiger anderslautender Behauptungen unbedenkliche Nebenaussendungen haben. Unzulässige Nebenaussendungen können - siehe den Beitrag von "Wasserbüffel" - im Einzelfall immer vorkommen, auch bei teuren Geräten. Das hat nichts mit dem Preis oder der Marke zu tun, sondern liegt im Rahmen der Fertigungstoleranz. Manchmal tanzen einzelne Bauteile eben aus der Reihe und machen schlimmstenfalls das schöne Spektrum kaputt... kommt vor.

Fall 2: Das CE-Zeichen am BF-888s ist frei erfunden. Dann darf das Gerät in Deutschland nicht inverkehrgebracht werden (jedenfalls dürfte es das dann eigentlich nicht...). Übrigens auch nicht als Amateurfunkgerät, denn für nicht modifizierte handelsübliche Amateurfunkgeräte gilt das FTEG ebenfalls uneingeschränkt. Was nicht inverkehrgebracht werden darf, darf auch nicht in Betrieb genommen werden. Also auch nicht auf PMR-Frequenzen. Im Amateurfunkdienst gibt es aber ein Schlupfloch, denn für modifizierte bzw. umgebaute Amateurfunkgeräte gilt das FTEG nicht mehr...


Fall 2 ist aber nicht mehr als graue Theorie, denn das BF-888s ist nunmal in Deutschland erhältlich, wird also hier von Händlern inverkehrgebracht. Dass das CE-Zeichen gefälscht sein könnte, kann Ottonormalverbraucher kaum prüfen. Ein ordentlich programmiertes 888s verhält sich messtechnisch nicht anders als jedes andere (legale) PMR-Funkgerät. Ob ein Funkamateur das gekaufte Gerät wirklich "umgebaut" hat, ist von außen auch nicht wirklich zu sehen. Von daher gilt hier wirklich der oben erwähnte Spruch: Wo kein Kläger, da kein Richter.


Also hast Du drei Möglichkeiten:

A) echtes PMR-Gerät kaufen, dann gibt es keine Probleme
B) ein legales Betriebsfunkgerät entsprechend Vfg. 40/2012 umprogrammieren, falls möglich
C) das nicht so ganz legale BF-888s nutzen, und es drauf ankommen lassen

Solange Du nicht ein defektes Exemplar mit extremen Nebenaussendungen erwischst und nicht einem übereifrigen Polizeibeamten ("normalgebliebene" Polizisten interessiert sowas in der Regel überhaupt nicht, die haben besseres zu tun) damit unter der Nase herumfuchtelst, wird dir wahrscheinlich niemand jemals ans Bein pinkeln.

Verantwortlich bist Du als Benutzer des Funkgerätes IN ALLEN DREI FÄLLEN selbst (und nicht der Händler oder sonst wer). Von der Verantwortung kann Dich auf dieses Forum nicht entbinden. Selbst beim Kauf eines echten PMR-Gerätes könntest Du schlimmstenfalls ein mangelhaftes Exemplar erwischen - kein mir bekannter Händler testet alle Geräte. Sie etwa, Herr Neuner?
 
Nein. Es ist zeitlich gar nicht machbar, jedes einzelne verkaufte Gerät
vor dem Versand zu prüfen. Und über Meßmittel wie Spectrumanalyer
usw. zwecks Feststellung von unerwünschten Nebenaussendungen verfüge
ich definitiv nicht. Das würde mir auch niemand bezahlen wollen, wenn ich
solche Prüfungen durchführen würde und mir das passende Equipment dafür
anschaffen und auf die Verkaufspreis umlegen müßte.

Wie gesagt ganz davon abgesehen, dass es zeitlich absolut unmöglich ist. Ich
mache das bei diversen CB-Geräten, wo bekannt ist, dass man sie nicht aus
dem Karton verkaufen kann, aber jedes PMR... sorry, das ist nicht real machbar.

Und zum Thema Amateurfunkgeräte und deren Verwendung im PMR446-Bereich - kein
Amateurfunkgerät, was die CE-Kennzeichnung zu Recht trägt, sendet ab Werk außerhalb
der Amateurfunkbänder. Man muß erst die Hardware modifizieren oder die Bereiche mittels
Software modifizieren und dann ist es vorbei mit dem legalen Betrieb...

Man kann das alles auf die Spitze treiben, aber so etwas rechtssicher zu machen, ohne
den Meßgerätepark und das Kabinchen für die Leistungsmessung zu haben, würde ich
als riskant ansehen. Auch wenn das in 999999 von 1000000 Fällen niemand interessieren wird...
 
Nur Umbauten am Gerät führen dazu, dass das Konformitätsbewertungsverfahren erneut zu durchlaufen ist. Ob da auch die Änderung der Firmware zugehört, müsste man genauer betrachten. Um unnötige Diskussionen zu vermeiden gehen wir also vorsichtshalber erst mal davon aus, die Firmware elementare technische Funktionen des Gerätes steuert. Dann gilt, dass Umbauten UND Firmwareänderungen ein neues Bewertungsverfahren erfordern. Dann haben Sie Recht, in diesem Fall darf ein Amateurfunkgerät nicht auf PMR verwendet werden. (Den Präfix "Amateur-" kann man streichen, das gilt für jede Art von Funkgerät.)
Bei zahlreichen Geräten gibt es aber versteckte Menüs oder sie lassen sich per Software auf PMR-Frequenzen programmieren, OHNE Umbau und OHNE neue Firmware. Diese Geräte dürfen auf PMR-Frequenzen sehr wohl verwendet werden, da sie legal in Deutschland in Verkehr gebracht wurden.

Ergänzend möchte ich noch anonymisierte Auszüge aus der E-Mail, welche die BNetzA meinem Abteilungsleiter in dieser Sache gesendet hat, posten. Die Frage bezog sich allerdings auf die Verwendung unserer (ziemlich frei programmierbaren) Betriebsfunkgeräte auf PMR:


> Im Sinne der von der Europäischen Union geforderten Technologieneutralität können die Frequenzen des PMR
> unter Beachtung der Bestimmungen der Allgemeinzuteilung von jedem Funkgerät genutzt werden.
>
> [...] Da die genannten Normen aufgrund der genannten Technologieneutralität nur Empfehlungen darstellen,
> bleibt es ihnen freigestellt, Geräte nach einem der anderen, im Gesetz über Funkanlagen und
> Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) [genannten] Verfahren in Verkehr zu bringen.
> Um diese technisch aufwendigen Verfahren umgehen zu können, hat der Gesetzgeber die harmonisierten
> Normen bereitgestellt, auf die in den Frequenznutzungsbestimmungen verwiesen wird.
>
> Als äußeres Zeichen für die Konformität der Funkgeräte mit den Bestimmungen eines Standards ist eine
> ordnungsgemäße CE- Kennzeichnung erforderlich, die ebenfalls im FTEG beschrieben wird.


Zusammengefasst: PMR ist zulässig mit JEDEM Funkgerät mit GÜLTIGER CE-Kennzeichnung, Wahl der angewendeten Norm steht dem Hersteller oder Inverkehrbringer im Rahmen des FTEG FREI. Mehr gibt es nicht zu sagen, denn freier und unbürokratischer könnte diese Regelung kaum noch gefasst werden. "PMR nur mit explizit gekennzeichneten PMR-Funkgeräten" gehört der Vergangenheit an.
 
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